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Datum
13.05.2020

Corona-Pandemie: Wann drohen Praxisschließungen?

Dass die ganze Praxis geschlossen bleiben muss, ist selbst in Coronazeiten eher die Ausnahme. Oft greifen zudem Entschädigungsansprüche.

Corona-Pandemie: Wann drohen Praxisschließungen?
(GettyImages/Peter Dazeley)

Noch immer ist die Unsicherheit in Bezug auf Corona und die Auswirkungen auf die eigene Praxis bei vielen Ärzten und Therapeuten groß. Wie ein Damoklesschwert schwebt nach wie vor die Sorge über dem Berufsalltag, dass die Praxis jederzeit geschlossen werden kann oder muss. Die wichtigsten Fragen:

Muss die Praxis schließen, wenn Arzt, Therapeut oder Mitarbeiter positiv auf Corona getestet wurden?

Das entscheidet die jeweilige zuständige Behörde vor Ort, dass der Mediziner auf jeden Fall sofort informieren muss. Nach Informationen des Virchowbundes sind die Ämter bislang aber eher zurückhaltend mit entsprechenden Anordnungen.

Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) ist bei absolutem Personalmangel sogar denkbar, dass Mitarbeiter, die Erkältungssymptome aufweisen oder sogar positiv getestet sind, weiterhin eingesetzt werden – natürlich unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen. Positiv getestete Mitarbeiter dürfen zudem ausschließlich COVID-19-Patienten behandeln.

Wie ist der Fall, wenn ein in der Praxis behandelter Patient an COVID-19 erkrankt ist?

Eine Schließung steht dann erst einmal nicht zur Debatte. Das RKI empfiehlt in diesen Fällen jedoch, dass die Mitarbeiter, die engen Kontakt zu dem Patienten hatten, in eine 14-tägige Quarantäne gehen.

Muss der Arzt die Praxis schließen, wenn er keine ausreichende Schutzausrüstung bekommen kann?

Das allein ist noch kein ausreichender Grund, um die Praxis zuzumachen. Die Behandlungspflicht gegenüber Patienten OHNE Verdacht auf COVID-19 bleibt bestehen. Der Virchowbund rät, sich in dem Fall mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und dem Gesundheitsamt abzustimmen.

Haben Ärzte und Therapeuten Anspruch auf Entschädigung, wenn die Praxis schließen muss?

Das Infektionsschutzgesetz sieht einen Entschädigungsanspruch vor, wenn aus infektionsschutzrechtlichen Gründen der Praxisbetrieb behördlich untersagt oder ein Tätigkeitsverbot für Arzt oder Mitarbeiter angeordnet wird. Die Entschädigung bemisst sich dann nach dem Verdienstausfall.

Grundlage für die Berechnung ist bei Selbstständigen der Steuerbescheid. Für Angestellte wird die Entschädigung für die ersten sechs Wochen in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Allerdings muss der Praxisinhaber hier erst einmal in Vorleistung treten und die Erstattung später bei der entsprechenden Behörde beantragen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Liste der zuständigen Behörden zusammengestellt, an die sich Ärzte in solchen Fällen wenden können. Wichtig: Den Antrag muss der Mediziner innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne des Mitarbeiters stellen, sonst kann er abgelehnt werden.

Diese Regeln gelten allerdings wirklich nur bei behördlichen Anordnungen. Schließen Arzt oder Therapeut ihre Räume aus eigenen Stücken, fließt keine Entschädigung.

Können Versicherungen Finanzlücken schließen?

Generell kommen hier Betriebsschließungsversicherungen ins Spiel. Ob, wann und in welchem Umfang sie leisten, ist aber immer eine Frage der jeweiligen Bedingungen. Zudem können Maßnahmen wie Desinfektion der Praxis oder eine Teilschließung erfasst sein. Die MLP Berater helfen Ärzten und Therapeuten herauszufinden, was bestehende Policen konkret leisten. Vor allem aber stehen sie bereit, wenn die Mediziner jetzt aufgrund der aktuellen Erfahrungen mit der Pandemie einen passgenaueren Schutz abschließen möchten.

Muss der Arzt haften, wenn sich ein Patient in seiner Praxis infiziert?

Das ist zumindest denkbar, wenn der Arzt Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie unterlässt, und der Patient sich daraufhin infiziert. In der Vergangenheit gab es bereits häufiger Urteile, nach denen Ärzte oder Krankenhäuser Schadenersatz leisten mussten, weil sie maßgebliche Hygienevorschriften missachtet haben. Wie Gerichte aufgrund der aktuellen Situation entscheiden würden, lässt sich aktuell indes noch nicht absehen.

So oder so sollte der Arzt aber natürlich alle erdenklichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und diese auch dokumentieren. Rein prophylaktisch kann er auch einen Blick in seine Arzthaftpflichtversicherung werfen um zu wissen, welche Fälle sie abdecken würde. Auch hierbei hilft der MLP Berater.

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